Florian Lohoff wrote:
Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das Gegenteil aus [...]
Hallo Florian, du hast ja schon was aufgezählt. Wie ich in § 49 LG(Gesetz) (1) lese, das du zitierst, dann steht dort eben:
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit [...]
Das betreten ist also nur auf landwirtschaftlich nicht genutzter Fläche gestattet. Als jur. Laie würde ich also sagen, dass das Betreten landwirtschaftl. genutzter Flächen nicht so ohne weiteres erlaubt ist. Das weiterhin zitierte § 53 LG(Gesetz) schränkt obiges ja nur weiter ein, wenn ich das richtig lese. Das gilt folglich also auch nicht für landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern für die genannten Brachflächen, Böschungen, Feldraine.
[...] D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht kann von Unzumutbar kaum geredet werden.
Das habe ich ja auch geschrieben, bei landwirtschaftlich genutzten Flächen sieht das aber IMHO anders aus, siehe oben.
Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.
Da wäre ich mir nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Ich würde eher sagen, dass es nicht so ist. Aber vermutlich wird kein Bauer dich vom Stoppelfeld schicken, wenn du keinen Unsinn anstellst. Beim Wald gibt es ja auch ähnliches, dort dürfen auch einige Teile nicht betreten werden. Ich will da jetzt keine direkte Analogie herstellen, nur der Hinweis, dass man nicht alles betreten darf, hier aus dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG): § 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz) (1) Verboten ist das a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten, b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen, c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ich wollte das nur anmerken, weil auch Weiden und andere Grünflächen sind meistens landwirtschaftlich genutzt und wenn man sich darauf bewegt sollte man wissen, dass man vielleicht nicht unbedingt im Recht ist, wenn man darauf angesprochen wird. Sagen kann einem aber sowieso nur der Eigentümer was, wie etwa vom Land schicken. Vor allem wollte ich aber dafür werben jetzt ein wenig vorsichtig in der Natur zu sein, in den Brut- und Setzzeiten. Man kann einige Sachen ja vielleicht auf den Herbst verschieben. Viele Grüße Patrick