wenn die Idee war, das mit dem zusätzlichen tagging es einfacher für Routing-Engines zu machen... und auch auf die Gefahr hin, dass mir nicht alle OSM Tags geläufig sind - bzw. ich einfach falsch liege... möchte ich trotzdem den Gedanken einwerfen, das die Verwendung von "left" & "right" im Zusammenhang mit irgendeiner "oneway" Regelung es einer RoutingEngine nicht gerade einfach machen, wenn man daran denkt, dass der Code auch in GB, AUS und Thailand funktionieren soll... Soll die Engine für jeden OSM-Way über die Geo Koordinate prüfen ob Links oder rechts Verkehr herrscht um dann eine mögliche Fahrtrichtung auf dem 'cycleway:right:oneway=yes' zu ermitteln? - Ein forward / backward wäre hier meiner Ansicht wesentlich universeller... Aktuell haben wir im GraphHopper Kontext schon ein Problem mit fehlerhafter interpretation von Einbahnstraßen für Fahrräder... https://graphhopper.com/maps/?point=50.806999%2C5.922827&point=50.805935%2C5... die Ist-Situation vor Ort... https://www.google.de/maps/@50.8065852,5.9235946,3a,75y,138.78h,64.94t/data=... und das entsprechende Tagging https://www.openstreetmap.org/edit?way=45895304#map=19/50.80650/5.92358 -> cycleway:left=lane macht den Partijerweg eigentlich für Räder in die "Gegenrichtung" passierbar... wird aber vom CODE nicht verstanden... ( https://github.com/graphhopper/graphhopper/blob/fa81aaaf1082f252e78ecf69aeaa... ) Am Mi., 23. Jan. 2019 um 19:33 Uhr schrieb Florian Lohoff <f@zz.de>:
On Wed, Jan 23, 2019 at 07:29:07PM +0100, Ulrich Wehmeier wrote:
"Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)." Da dort Tempo 30 vorgeschrieben ist (in Tempo 30-Zonen darf ja grundsätzlich keine Benutzungspflicht angeordnet werden), besteht sicherlich keine Gefahrenlage und eine wahrscheinlich vorher bestehende Benutzungspflicht wurde aufgehoben. Meiner Meinung nach zu erkennen rechts am Zusatzzeichen 1022-10 - Radfahrer frei.
Das ist unerheblich. Wenn es mit einem Zeichen angeordnet ist ist es angeordnet. Dann muss man klagen um eine wiederrechtliche anordnung wegzubekommen. Gefahrenlage hat überigens schlichtweg gar nichts mit der Geschwindigkeit zu tun. Die Stadt Gütersloh hat eine Klage wegen der angeordneten Benutzungspflicht auf dem Stadtring Sundern kassiert. Dort ist 70 und es fahren reichlich LKW - Keine besondere Gefahrenlage hat das Gericht gesehen.
Gemäß
https://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Bicycle/Radverkehrsanlagen_kartieren :
highway=residential cycleway:right=track cycleway:right:bicycle=yes cycleway:right:oneway=yes cycleway:right:traffic_sign=DE:1022-10
Es fehlt ein cycleway=right
Einen nicht angeordneten Radfahrstreifen kann es ja eigentlich nicht geben!
Warum? Richtig ist das ein Schutzstreifen nicht angeordnet werden kann. Ein Radfahrstreifen kann, muss aber nicht angeordnet werden wenn ich das richtig interpretiere.
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