On 20.01.19 10:49, Ulrich Wehmeier wrote:
Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 StVO) festgelegt. Nach der VwV-StVO kann abweichend von der Grundregel auch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) angeordnet werden, wenn „die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern“.
Das bezieht sich aber nur auf Kreuzungen und Einmündungen *innerhalb* einer 30-Zone, um dort ausnahmsweise mal Rechts-vor-links außer Kraft zu setzen. Meine beiden Beispielstraßen sind aber nicht in einer 30-Zone. Und während bei der Jakob-Kaiser-Straße alle davon abgehenden Straßen tatsächlich 30er-Zonen sind trifft das für die Kurt-Schumacher-Straße an der Einmündung der Jakob-Kaiser-Straße gerade nicht zu: während die anderen Anzweige auch in 30er-Zonen führen haben wir hier einen Abzweig von einer 50er-Straße in eine 50er-Straße, und trotzdem steht an der Stelle an der Kurt-Schumacher-Straße ein 301er