On Tue, Mar 24, 2009 at 06:13:40PM +0100, Jan-Benedict Glaw wrote:
Das ist ja so weit ich weiss in Deutschland mit dem Urheberrecht nicht moeglich - Fuer zukuenftige nutzungen kannst du heute nicht die Rechte abtreten. Das ist in USA anders ...
IIRC (IANAL) kannst Du in .de das /Urheberrecht/ nicht abgeben, aber schon jegliche /Verwertungsrechte/. --> Zahnloser Tiger.
Ah - da hat sich was geaendert - Bis 1.1.2008 konnte man eben zukuenftige verwertung nicht regeln bzw die rechte blieben immer beim urheber - nach dem 1.1.2008 getroffene vertraege lassen auch zukuenftige nutzung zu: http://www.anwalt.de/rechtstipps/urheber-aufgepasst-wichtige-frist-endet-am_... -------------------------------------------------------- Problem des alten UrhG: Zukünftige Nutzungsarten Bei der Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte konnte bis zur jüngsten Urheberrechtsreform (sog. "Zweiter Korb") keine Vereinbarung für zukünftige, noch unbekannte Nutzungsarten getroffen werden. Gemäß § 31 Abs. 4 UrhG a.F. war dies ausdrücklich ausgeschlossen. Dies stellte sowohl Urheber als auch Nutzungsberechtigte immer wieder vor Probleme. Beispiele: * Ein Musikverlag möchte die Aufnahme eines zeitgenössischen Musikstücks, das bislang nur auf LP veröffentlicht war, auf CD herausbringen. Der Plattenvertrag wurde jedoch geschlossen, als es CDs noch nicht gab. Nach der alten Regelung musste der Verlag sich vom Komponisten oder seinen Erben dieses Recht gesondert einräumen lassen. Schwierigkeiten entstanden v.a. dann, wenn z.B. der Komponist nicht einwilligen wollte, oder z.B. die Erben unauffindbar waren. * Ein Buchverlag möchte das Werk eines Autoren nicht mehr nur in Printform herausgeben, sondern auch als E-Book. Zum Zeitpunkt des Verlagsvertrags existierte diese Veröffentlichungsform noch nicht, es bedarf ebenfalls einer neuen Rechteeinräumung. * Ein Fernsehsender möchte eine ältere Fernsehfilmproduktion oder Fernsehserie auf DVD veröffentlichen, oder ein Filmverlag möchte alte erfolgreiche Kinofilme auf DVD herausbringen, die es zum Zeitpunkt der Drehaufnahmen noch nicht gab. Angesichts der zunehmend rasanten Entwicklung der Medienformen zeigte sich das UrhG diesbezüglich als zu unflexibel. Im Rahmen der Urheberrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wurde daher § 31 Abs. 4 UrhG gestrichen. ---------------------------------------------------------- -- Florian Lohoff flo@rfc822.org +49-171-2280134 Those who would give up a little freedom to get a little security shall soon have neither - Benjamin Franklin