Das ist auch sowas - wenn schon Weiden definieren - dann bitte nicht nur landuse=meadow sondern dann auch gleich barrier=fence - denn in unseren Breiten sind alle Weiden eingezaeunt ... Dann ist dem Querfeldein wanderer auch klar das man das areal meiden sollte.
Das kann ich nicht so allgemein stehen lassen. Hier in Bad Driburg wurde viel auf Schafzucht umgestellt. Da kann man tatsächlich quer über viele Wiesen laufen. Bei Bedarf wird vorübergehend ein Elektrozaun aufgestellt. Z.B. sind am Knochen 3/4 der Wiesen nicht eingezäunt, nur die Pferdekoppel hat einen Zaun. Ich würde mich wundern, wenn Driburg da eine exotische Ausnahme ist. Al
On Thu, May 06, 2010 at 11:22:48PM +0200, Al Mar wrote:
Das kann ich nicht so allgemein stehen lassen. Hier in Bad Driburg wurde viel auf Schafzucht umgestellt. Da kann man tatsächlich quer über viele Wiesen laufen. Bei Bedarf wird vorübergehend ein Elektrozaun aufgestellt.
Z.B. sind am Knochen 3/4 der Wiesen nicht eingezäunt, nur die Pferdekoppel hat einen Zaun.
Ich würde mich wundern, wenn Driburg da eine exotische Ausnahme ist.
Schafe sind hier die grosse ausnahme - Tendentiell alles Rind. Und die haben typischerweise einen Stacheldraht ... Flo -- Florian Lohoff f@zz.de "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen." - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
Al Mar wrote:
[...] Da kann man tatsächlich quer über viele Wiesen laufen. [...]
Etwas OT, eigentlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht ohne Einwilligung des Eigentümers betreten werden. Im Wald ist das was anderes. Wird aber selten jemand was gegen sagen. Aber jetzt ist auch Brut- und Setzzeit, dass heißt jetzt setzen z.B. Rehe ihre Kitze und die sollte man nicht stören. Gruß Patrick
On Fri, May 07, 2010 at 09:09:04PM +0200, Patrick Büker wrote:
Etwas OT, eigentlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht ohne Einwilligung des Eigentümers betreten werden. Im Wald ist das was anderes. Wird aber selten jemand was gegen sagen. Aber jetzt ist auch Brut- und Setzzeit, dass heißt jetzt setzen z.B. Rehe ihre Kitze und die sollte man nicht stören.
Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das Gegenteil aus dem Landschaftsgesetz NRW §49 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) § 49 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenBetretungsbefugnis (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Rad fahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Rad fahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen. Sowie §53 das das ganze ein wenig einschraenkt: § 53 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenGrenzen der Betretungs- und Reitbefugnis (1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholung Suchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. (2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. (3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt. D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht kann von Unzumutbar kaum geredet werden. Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende. Flo -- Florian Lohoff f@zz.de "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen." - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
das mit der verminderten Übersichtlichkeit (Wege gehen zwischen den Landuses unter) kann ev. wie in unten stehendem Video behoben werden. Man kann verschiedene Flächenarten in JOSM einfach ausblenden. Für mich ist das eine gute Neuigkeit http://www.youtube.com/watch?v=zGT3Eco6vZA&feature=related Gruß Ansgar Am 7. Mai 2010 22:04 schrieb Florian Lohoff <f@zz.de>:
On Fri, May 07, 2010 at 09:09:04PM +0200, Patrick Büker wrote:
Etwas OT, eigentlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht ohne Einwilligung des Eigentümers betreten werden. Im Wald ist das was anderes. Wird aber selten jemand was gegen sagen. Aber jetzt ist auch Brut- und Setzzeit, dass heißt jetzt setzen z.B. Rehe ihre Kitze und die sollte man nicht stören.
Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das Gegenteil aus dem Landschaftsgesetz NRW §49
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) § 49 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenBetretungsbefugnis
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Rad fahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Rad fahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Sowie §53 das das ganze ein wenig einschraenkt:
§ 53 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenGrenzen der Betretungs- und Reitbefugnis
(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholung Suchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht kann von Unzumutbar kaum geredet werden. Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.
Flo -- Florian Lohoff f@zz.de "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen." - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
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Florian Lohoff wrote:
Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das Gegenteil aus [...]
Hallo Florian, du hast ja schon was aufgezählt. Wie ich in § 49 LG(Gesetz) (1) lese, das du zitierst, dann steht dort eben:
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit [...]
Das betreten ist also nur auf landwirtschaftlich nicht genutzter Fläche gestattet. Als jur. Laie würde ich also sagen, dass das Betreten landwirtschaftl. genutzter Flächen nicht so ohne weiteres erlaubt ist. Das weiterhin zitierte § 53 LG(Gesetz) schränkt obiges ja nur weiter ein, wenn ich das richtig lese. Das gilt folglich also auch nicht für landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern für die genannten Brachflächen, Böschungen, Feldraine.
[...] D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht kann von Unzumutbar kaum geredet werden.
Das habe ich ja auch geschrieben, bei landwirtschaftlich genutzten Flächen sieht das aber IMHO anders aus, siehe oben.
Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.
Da wäre ich mir nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Ich würde eher sagen, dass es nicht so ist. Aber vermutlich wird kein Bauer dich vom Stoppelfeld schicken, wenn du keinen Unsinn anstellst. Beim Wald gibt es ja auch ähnliches, dort dürfen auch einige Teile nicht betreten werden. Ich will da jetzt keine direkte Analogie herstellen, nur der Hinweis, dass man nicht alles betreten darf, hier aus dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG): § 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz) (1) Verboten ist das a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten, b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen, c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird, d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Ich wollte das nur anmerken, weil auch Weiden und andere Grünflächen sind meistens landwirtschaftlich genutzt und wenn man sich darauf bewegt sollte man wissen, dass man vielleicht nicht unbedingt im Recht ist, wenn man darauf angesprochen wird. Sagen kann einem aber sowieso nur der Eigentümer was, wie etwa vom Land schicken. Vor allem wollte ich aber dafür werben jetzt ein wenig vorsichtig in der Natur zu sein, in den Brut- und Setzzeiten. Man kann einige Sachen ja vielleicht auf den Herbst verschieben. Viele Grüße Patrick
On Fri, May 07, 2010 at 11:06:45PM +0200, Patrick Büker wrote:
Florian Lohoff wrote:
Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das Gegenteil aus [...]
Hallo Florian, du hast ja schon was aufgezählt. Wie ich in § 49 LG(Gesetz) (1) lese, das du zitierst, dann steht dort eben:
(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit [...]
Das betreten ist also nur auf landwirtschaftlich nicht genutzter Fläche gestattet. Als jur. Laie würde ich also sagen, dass das Betreten landwirtschaftl. genutzter Flächen nicht so ohne weiteres erlaubt ist. Das weiterhin zitierte § 53 LG(Gesetz) schränkt obiges ja nur weiter ein, wenn ich das richtig lese. Das gilt folglich also auch nicht für landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern für die genannten Brachflächen, Böschungen, Feldraine.
Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.
Da wäre ich mir nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Ich würde eher sagen, dass es nicht so ist. Aber vermutlich wird kein Bauer dich vom Stoppelfeld schicken, wenn du keinen Unsinn anstellst.
Das meine ich so in einem Kommentar aber gelesen zu haben - Den habe ich spontan aber nicht gefunden ... Ich hatte mir das aber gedruckt um es ggfs mal irgendjemand ueberkorrektem unter die Nase zu halten ... Mir ist im letzten Herbst mal ein Jaeger krumm gekommen als ich 50m ueber ein Stoppelfeld zu einem Hochspannungsmast bin um die Mastnummer abzulesen. Das war ich Stinksauer und habe es infolge dessen mal recherchiert... Der war Natuerlich auch nach dem Motto unterwegs "Lieber eine starke Behauptung als ein schwacher Beweis" was ich ja so richig leiden kann.
Ich wollte das nur anmerken, weil auch Weiden und andere Grünflächen sind meistens landwirtschaftlich genutzt und wenn man sich darauf bewegt sollte man wissen, dass man vielleicht nicht unbedingt im Recht ist, wenn man darauf angesprochen wird. Sagen kann einem aber sowieso nur der Eigentümer was, wie etwa vom Land schicken. Vor allem wollte ich aber dafür werben jetzt ein wenig vorsichtig in der Natur zu sein, in den Brut- und Setzzeiten. Man kann einige Sachen ja vielleicht auf den Herbst verschieben.
In dem moment wo es umzaeunt ist ists ja nochmal was anderes. Wenn ich beim mappen unterwegs bin steige ich nicht ueber Zaeune. Das ist irgendwie ein Gebot der Höflichkeit das man nicht bei anderen durch den Garten kraucht oder ueber die Hofflaeche streunt weil man noch irgendwas sucht. Flo -- Florian Lohoff f@zz.de "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen." - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
Florian Lohoff wrote:
[...] Mir ist im letzten Herbst mal ein Jaeger krumm gekommen als ich 50m ueber ein Stoppelfeld zu einem Hochspannungsmast bin um die Mastnummer abzulesen. [...]
Hallo, das darf er natürlich nicht, es sei denn er ist auch der Besitzer. Sonst begibt er sich auf ganz dünnes Eis. Außerdem mal wieder schlechte Öffentlichkeitsarbeit für die Jäger. Aber ein Grund mehr mal im Gesetz gelesen zu haben. Gruß Patrick
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