Am 16.01.2019 um 12:00 schrieb osm-request@gt.owl.de:
Message: 1 Date: Tue, 15 Jan 2019 12:09:52 +0100 From: Hartmut Holzgraefe <hartmut.holzgraefe@gmail.com> To: Florian Lohoff <f@zz.de> Cc: osm@gt.owl.de Subject: Re: priority_road Message-ID: <ddbc975f-41c2-3ee3-2fea-c93d4e70cef5@gmail.com> Content-Type: text/plain; charset=utf-8; format=flowed
On 15.01.19 11:52, Florian Lohoff wrote:
Die ignoriere ich mal für den moment ;) So viele kenne ich davon auch nicht. ich hab hier in der Nachbarschaft gleich zwei Fälle die durchgehend mit 301ern bestückt sind statt mit 306ern zu einer "richtigen" Vorfahrtsstraße zu werden: die Kurt-Schumacher- und die Jakob-Kaiser- Straße. Die Stapenhorst-, Voltmann- und Schloßhofstraße dagegen sind mit 306ern beschildert, ebenso der "gelbe" Teil der Wertherstraße
Das Zeichen 301 "Vorfahrt" wird in Bereichen mit Tempo 30 verwendet: In Deutschland werden Tempo-30-Zonen auf Basis des § 45 Abs. 1c der StVO eingerichtet. Der Beginn der Tempo-30-Zone wird mit Zeichen 274.1, das Ende mit Zeichen 274.2 gekennzeichnet. Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 StVO) festgelegt. Nach der VwV-StVO kann abweichend von der Grundregel auch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) angeordnet werden, wenn „die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern“. Diese Regelung wird zukünftig häufiger vorkommen, da immer mehr 30er-Zonen eingerichtet werden, einzelne Straßen aber wegen höherem Verkehtsaufkommens und des Busverkehrs davon ausgenommen werden. In Bad Oeynhausen gibt es auf der Straße Dörgen auch eine Version mit Zeichen 306, was dann ja nach VwV-StVO falsch wäre. Ulrich
On 20.01.19 10:49, Ulrich Wehmeier wrote:
Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 StVO) festgelegt. Nach der VwV-StVO kann abweichend von der Grundregel auch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) angeordnet werden, wenn „die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern“.
Das bezieht sich aber nur auf Kreuzungen und Einmündungen *innerhalb* einer 30-Zone, um dort ausnahmsweise mal Rechts-vor-links außer Kraft zu setzen. Meine beiden Beispielstraßen sind aber nicht in einer 30-Zone. Und während bei der Jakob-Kaiser-Straße alle davon abgehenden Straßen tatsächlich 30er-Zonen sind trifft das für die Kurt-Schumacher-Straße an der Einmündung der Jakob-Kaiser-Straße gerade nicht zu: während die anderen Anzweige auch in 30er-Zonen führen haben wir hier einen Abzweig von einer 50er-Straße in eine 50er-Straße, und trotzdem steht an der Stelle an der Kurt-Schumacher-Straße ein 301er
Am 20.01.2019 um 11:10 schrieb Hartmut Holzgraefe:
On 20.01.19 10:49, Ulrich Wehmeier wrote:
Die Vorfahrt ist innerhalb einer Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 StVO) festgelegt. Nach der VwV-StVO kann abweichend von der Grundregel auch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) angeordnet werden, wenn „die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es erfordern“.
Das bezieht sich aber nur auf Kreuzungen und Einmündungen *innerhalb* einer 30-Zone, um dort ausnahmsweise mal Rechts-vor-links außer Kraft zu setzen.
Meine beiden Beispielstraßen sind aber nicht in einer 30-Zone.
Und während bei der Jakob-Kaiser-Straße alle davon abgehenden Straßen tatsächlich 30er-Zonen sind trifft das für die Kurt-Schumacher-Straße an der Einmündung der Jakob-Kaiser-Straße gerade nicht zu: während die anderen Anzweige auch in 30er-Zonen führen haben wir hier einen Abzweig von einer 50er-Straße in eine 50er-Straße, und trotzdem steht an der Stelle an der Kurt-Schumacher-Straße ein 301er
§ 42 (VwV-StVO) Richtzeichen, Zu Zeichen 301 Vorfahrt: Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern. § 42 lässt dann wohl 301 unabhängig vom Tempolimit zu, wenn es keine Hauptverkehrsstraße ist und nicht mehr als 3-mal hintereinander vorkommt. Ich verstehe das so, dass 301 verwendet wird, wenn ansonsten rechts vor links gelten würde. Das bei Tempo 50? Da könnten ja auch falsche Schilder stehen, weil das richtige gerade nicht zur Hand war. Beachtet werden muss es aber dennoch. Siehe auch Halteverbotsschilder, die auf dem Kopf stehen, weil keins mit dem Pfeil in die richtige Richtung greifbar war. Egal ob 301 oder 306 - priority_road=designated dürfte zutreffen.
On 20.01.19 11:57, Ulrich Wehmeier wrote:
§ 42 lässt dann wohl 301 unabhängig vom Tempolimit zu, wenn es keine Hauptverkehrsstraße ist und nicht mehr als 3-mal hintereinander vorkommt.
Die Jakob-Kaiser-Straße hat in Richtung Norden vier Einmündungen, und ich meine an jeder davon stände ein 301er. Aber zumindest von der Größenordnung her kommt das hin.
Ich verstehe das so, dass 301 verwendet wird, wenn ansonsten rechts vor links gelten würde. Das bei Tempo 50?
Das Zeichen 301 gibt es seit mindestens 1971, Tempo-30-Zonen erst seit 1982. Und ich bin mir recht sicher auch schon 301er außerhalb geschlossener Ortschaften, also bei mehr als 50km/h, gesehen zu haben
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