Remappen
Florian Lohoff
f at zz.de
Di Mär 20 17:53:28 CET 2012
On Tue, Mar 20, 2012 at 02:13:25PM +0100, Hartmut Holzgraefe wrote:
> On 03/19/2012 08:26 PM, Patrick Büker wrote:
>
> >Weil CC-BY-SA ja angeblich bei Karten nicht greift.
>
> Copyright bzw. Urheberrecht greift bei einer konkreten Karte durchaus,
> aber bei den darunterliegenden Daten nicht unbedingt. Den Verlauf
> einer Straße, die Adresse eines Hauses, den Namen einer Gaststätte ...
> hast ja nicht Du Dir ausgedacht (hoffentlich) sondern "nur" aus
> der Wirklichkeit übernommen. Erst bei der Erstellung einer konkreten
> Karte aus den gesammelten Daten wird ein Schöpfungsprozess draus
> und das Urheberrecht greift wieder.
Es ist noch komplizierter - Die Fakten an sich (Denn mehr ist OpenStreetMap
- die Datenbank - nicht) sind nicht Schuetzbar. Erst als Datenbank oder als
Karte kann dort das UrhG greifen. Deshalb ja die komplizierte Lizenz die
versucht ueber das Datenbankrecht OSM zu schuetzen. Deshalb wird ja auch immer
wieder ueber Schoepfungshöhe gestritten - Die ist aber gar nicht gegeben bei
einer Sammlung von Fakten.
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst gehören insbesondere:
[...]
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer
Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen
und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung
der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind
(Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen
Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk,
dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise
zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes
oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen
verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil
des Datenbankwerkes.
> Beides nicht im Sinne des Erfinders => deshalb das Bestreben die Daten
> unter eine Lizenz zu stellen die auch tatsächlich "passt" und "greift".
Sie passt aber nicht. Es hat nie einen Konsens gegeben das die neue Lizenz
eine Share Alike Lizenz sein muss. Es hat auch nie den Kosens der Mapper
gegeben das ueberhaupt ein Lizenzwechsel noetig ist oder ob nicht so
etwas wie der "Debian Social Contract" ausreichen würde.
Flo
--
Florian Lohoff f at zz.de
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