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Hartmut Holzgraefe hartmut.holzgraefe at gmail.com
So Jan 20 11:10:04 CET 2019


On 20.01.19 10:49, Ulrich Wehmeier wrote:

> Die Vorfahrt ist innerhalb einer 
> Tempo-30-Zone grundsätzlich durch die Regel „rechts vor links“ (§ 8 
> StVO) festgelegt. Nach der VwV-StVO kann abweichend von der Grundregel 
> auch Zeichen 301 (Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) 
> angeordnet werden, wenn „die Verkehrssicherheit es wegen der Gestaltung 
> der Kreuzung oder Einmündung oder die Belange des Buslinienverkehrs es 
> erfordern“.


Das bezieht sich aber nur auf Kreuzungen und Einmündungen *innerhalb*
einer 30-Zone, um dort ausnahmsweise mal Rechts-vor-links außer Kraft
zu setzen.

Meine beiden Beispielstraßen sind aber nicht in einer 30-Zone.

Und während bei der Jakob-Kaiser-Straße alle davon abgehenden Straßen
tatsächlich 30er-Zonen sind trifft das für die Kurt-Schumacher-Straße
an der Einmündung der Jakob-Kaiser-Straße gerade nicht zu: während
die anderen Anzweige auch in 30er-Zonen führen haben wir hier einen
Abzweig von einer 50er-Straße in eine 50er-Straße, und trotzdem
steht an der Stelle an der Kurt-Schumacher-Straße ein 301er


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