Re: Videoüberwachung klassifizieren
Sebastian Lisken
sebastian at lisken.net
Mo Jun 14 00:04:10 CEST 2021
On 2021-06-13 21:36, Florian Lohoff wrote:
> Bei z.b. den Kameras bei der Meyerschen in Gütersloh könnte man noch
> streiten. Defakto wird da der Bereich VOR dem Schaufenstern aufgenommen,
> also der öffentliche Raum der Fußgängerzone. IMHO sind die auch
> Rechtswidrig aber das ist eine andere Geschichte.
https://www.test.de/FAQ-Private-Videoueberwachung-Das-ist-erlaubt-und-das-nicht-5045901-0/
Darf die Kamera auf öffentliche Wege gerichtet sein?
Im Regelfall nicht. Wenn die Kamera öffentliche Wege oder andere
öffentliche Bereiche im Visier hat, sind Passanten von der Beobachtung
betroffen. Auch diesen steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu,
das durch die Filmerei verletzt würde. Nur ausnahmsweise ist eine
private Videoüberwachung außerhalb des eigenen Grundstücks denkbar,
wenn die Interessen des Eigentümers die Interessen der Beobachteten im
Einzelfall überwiegen. Denkbar ist das, wenn der Eigentümer
wiederholt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die
Grundstücksgrenzen hinaus einen schmalen Streifen des Gehwegs
überwacht, etwa um sein wiederholt mutwillig beschädigtes Auto zu
überwachen.
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