Re: Videoüberwachung klassifizieren

Sebastian Lisken sebastian at lisken.net
Mo Jun 14 00:04:10 CEST 2021


On 2021-06-13 21:36, Florian Lohoff wrote:
> Bei z.b. den Kameras bei der Meyerschen in Gütersloh könnte man noch
> streiten. Defakto wird da der Bereich VOR dem Schaufenstern aufgenommen,
> also der öffentliche Raum der Fußgängerzone. IMHO sind die auch
> Rechtswidrig aber das ist eine andere Geschichte.

https://www.test.de/FAQ-Private-Videoueberwachung-Das-ist-erlaubt-und-das-nicht-5045901-0/

Darf die Kamera auf öffent­liche Wege gerichtet sein?

Im Regelfall nicht. Wenn die Kamera öffent­liche Wege oder andere
öffent­liche Bereiche im Visier hat, sind Passanten von der Beob­achtung
betroffen. Auch diesen steht das allgemeine Persönlich­keits­recht zu,
das durch die Filmerei verletzt würde. Nur ausnahms­weise ist eine
private Video­über­wachung außer­halb des eigenen Grund­stücks denk­bar,
wenn die Interessen des Eigentümers die Interessen der Beob­achteten im
Einzel­fall über­wiegen. Denk­bar ist das, wenn der Eigentümer
wieder­holt Opfer von Straftaten war und infolgedessen über die
Grundstücks­grenzen hinaus einen schmalen Streifen des Gehwegs
über­wacht, etwa um sein wieder­holt mutwil­lig beschädigtes Auto zu
über­wachen.


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