Rechte Was: Katasterkarten als Bilddatei abzeichnen

Florian Lohoff flo at rfc822.org
Di Mär 24 21:10:14 CET 2009


On Tue, Mar 24, 2009 at 06:13:40PM +0100, Jan-Benedict Glaw wrote:
> > Das ist ja so weit ich weiss in Deutschland mit dem Urheberrecht nicht
> > moeglich - Fuer zukuenftige nutzungen kannst du heute nicht die Rechte
> > abtreten. Das ist in USA anders ...
> 
> IIRC (IANAL) kannst Du in .de das /Urheberrecht/ nicht abgeben, aber
> schon jegliche /Verwertungsrechte/.  --> Zahnloser Tiger.

Ah - da hat sich was geaendert - Bis 1.1.2008 konnte man eben zukuenftige
verwertung nicht regeln bzw die rechte blieben immer beim urheber - nach dem
1.1.2008 getroffene vertraege lassen auch zukuenftige nutzung zu:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/urheber-aufgepasst-wichtige-frist-endet-am_002837.html

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Problem des alten UrhG: Zukünftige Nutzungsarten

Bei der Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Dritte
konnte bis zur jüngsten Urheberrechtsreform (sog. "Zweiter Korb")
keine Vereinbarung für zukünftige, noch unbekannte Nutzungsarten
getroffen werden. Gemäß § 31 Abs. 4 UrhG a.F. war dies ausdrücklich
ausgeschlossen. Dies stellte sowohl Urheber als auch Nutzungsberechtigte
immer wieder vor Probleme. Beispiele:

    * Ein Musikverlag möchte die Aufnahme eines zeitgenössischen
    Musikstücks, das bislang nur auf LP veröffentlicht war, auf CD
    herausbringen. Der Plattenvertrag wurde jedoch geschlossen, als es
    CDs noch nicht gab. Nach der alten Regelung musste der Verlag sich
    vom Komponisten oder seinen Erben dieses Recht gesondert einräumen
    lassen. Schwierigkeiten entstanden v.a. dann, wenn z.B. der Komponist
    nicht einwilligen wollte, oder z.B. die Erben unauffindbar waren.

    * Ein Buchverlag möchte das Werk eines Autoren nicht mehr nur in
    Printform herausgeben, sondern auch als E-Book. Zum Zeitpunkt des
    Verlagsvertrags existierte diese Veröffentlichungsform noch nicht,
    es bedarf ebenfalls einer neuen Rechteeinräumung.

    * Ein Fernsehsender möchte eine ältere Fernsehfilmproduktion
    oder Fernsehserie auf DVD veröffentlichen, oder ein Filmverlag
    möchte alte erfolgreiche Kinofilme auf DVD herausbringen, die es
    zum Zeitpunkt der Drehaufnahmen noch nicht gab.

Angesichts der zunehmend rasanten Entwicklung der Medienformen
zeigte sich das UrhG diesbezüglich als zu unflexibel. Im Rahmen der
Urheberrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wurde
daher § 31 Abs. 4 UrhG gestrichen.

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Florian Lohoff                  flo at rfc822.org             +49-171-2280134
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