Landuses

Florian Lohoff f at zz.de
Fr Mai 7 22:04:01 CEST 2010


On Fri, May 07, 2010 at 09:09:04PM +0200, Patrick Büker wrote:
> Etwas OT, eigentlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht
> ohne Einwilligung des Eigentümers betreten werden. Im Wald ist das was
> anderes. Wird aber selten jemand was gegen sagen. Aber jetzt ist auch
> Brut- und Setzzeit, dass heißt jetzt setzen z.B. Rehe ihre Kitze und die
> sollte man nicht stören.

Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das
Gegenteil aus dem Landschaftsgesetz NRW §49


Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG) § 49 LG(Gesetz) - Landesrecht
Nordrhein-WestfalenBetretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der
Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und
anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf
eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses
Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das
Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Rad fahren und das Fahren mit
Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Rad fahren ist jedoch nur auf
privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf Fußgänger
besondere Rücksicht zu nehmen.



Sowie §53 das das ganze ein wenig einschraenkt:

§ 53 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenGrenzen der Betretungs- und
Reitbefugnis

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholung Suchenden
und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt
werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich
gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm
durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur
unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die
untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder
sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der
Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.



D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine
Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem
einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht
kann von Unzumutbar kaum geredet werden. Und wenn das Feld abgeerntet
ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.

Flo
-- 
Florian Lohoff                                                 f at zz.de
"Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat
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- - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin 
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