Landuses

Michael Meier michael.meier246 at googlemail.com
Fr Mai 7 22:30:58 CEST 2010


das mit der verminderten Übersichtlichkeit (Wege gehen zwischen den Landuses
unter) kann ev. wie in unten stehendem Video behoben werden. Man kann
verschiedene Flächenarten in JOSM einfach ausblenden. Für mich ist das eine
gute Neuigkeit

http://www.youtube.com/watch?v=zGT3Eco6vZA&feature=related

Gruß

Ansgar

Am 7. Mai 2010 22:04 schrieb Florian Lohoff <f at zz.de>:

> On Fri, May 07, 2010 at 09:09:04PM +0200, Patrick Büker wrote:
> > Etwas OT, eigentlich dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht
> > ohne Einwilligung des Eigentümers betreten werden. Im Wald ist das was
> > anderes. Wird aber selten jemand was gegen sagen. Aber jetzt ist auch
> > Brut- und Setzzeit, dass heißt jetzt setzen z.B. Rehe ihre Kitze und die
> > sollte man nicht stören.
>
> Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das
> Gegenteil aus dem Landschaftsgesetz NRW §49
>
>
> Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft
> (Landschaftsgesetz - LG) § 49 LG(Gesetz) - Landesrecht
> Nordrhein-WestfalenBetretungsbefugnis
>
> (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade,
> der
> Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und
> anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung
> auf
> eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses
> Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für
> das
> Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
>
> (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Rad fahren und das Fahren mit
> Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Rad fahren ist jedoch nur
> auf
> privaten Straßen und Wegen gestattet. Radfahrer und Reiter haben auf
> Fußgänger
> besondere Rücksicht zu nehmen.
>
>
>
> Sowie §53 das das ganze ein wenig einschraenkt:
>
> § 53 LG(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-WestfalenGrenzen der Betretungs-
> und
> Reitbefugnis
>
> (1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
> dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholung
> Suchenden
> und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt
> werden.
>
> (2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2
> gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich
> gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende
> Flächen.
>
> (3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass
> ihm
> durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur
> unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch
> die
> untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder
> sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten
> zu,
> so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit
> der
> Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.
>
>
>
> D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine
> Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem
> einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht
> kann von Unzumutbar kaum geredet werden. Und wenn das Feld abgeerntet
> ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.
>
> Flo
> --
> Florian Lohoff                                                 f at zz.de
> "Es ist ein grobes Missverständnis und eine Fehlwahrnehmung, dem Staat
> im Internet Zensur- und Überwachungsabsichten zu unterstellen."
> - - Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble -- 10. Juli in Berlin
>
> -----BEGIN PGP SIGNATURE-----
> Version: GnuPG v1.4.9 (GNU/Linux)
>
> iQIVAwUBS+RyMZDdQSDLCfIvAQifXQ//Sy2f5ffXxiDDpFZEFyBQbPE6eg8sXHFu
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> j8nezPLRxaRWJ7h+xx53eZ/nif//3scwlIUGMpwoBINYcCPCopLrHqXs8OPtXCZB
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