Landuses

Patrick Büker patrick at patrick-bueker.de
Fr Mai 7 23:06:45 CEST 2010


Florian Lohoff wrote:
> Hast du da mal eine zitierfaehige Rechtsgrundlage? Ich kenne nur das
> Gegenteil aus [...]


Hallo Florian,
du hast ja schon was aufgezählt. Wie ich in § 49 LG(Gesetz) (1) lese,
das du zitierst, dann steht dort eben:


> (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der
> Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und
> anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf
> eigene Gefahr gestattet, soweit [...]

Das betreten ist also nur auf landwirtschaftlich nicht genutzter Fläche
gestattet. Als jur. Laie würde ich also sagen, dass das Betreten
landwirtschaftl. genutzter Flächen nicht so ohne weiteres erlaubt ist.
Das weiterhin zitierte § 53 LG(Gesetz) schränkt obiges ja nur weiter
ein, wenn ich das richtig lese. Das gilt folglich also auch nicht für
landwirtschaftlich genutzte Flächen, sondern für die genannten
Brachflächen, Böschungen, Feldraine.

> [...]
> D.h. solange nicht genutzt wird darf ich Betreten solange das keine
> Unzumutbare Belaestigung ist und ich nichts "zertrampel" - Bei einem
> einzelnen Mapper der da in 2 Jahren durch die Boeschung kriecht
> kann von Unzumutbar kaum geredet werden.

Das habe ich ja auch geschrieben, bei landwirtschaftlich genutzten
Flächen sieht das aber IMHO anders aus, siehe oben.

> Und wenn das Feld abgeerntet ist ist typischerweise die Nutzung zu ende.

Da wäre ich mir nicht sicher, ob das tatsächlich so ist. Ich würde eher
sagen, dass es nicht so ist. Aber vermutlich wird kein Bauer dich vom
Stoppelfeld schicken, wenn du keinen Unsinn anstellst.

Beim Wald gibt es ja auch ähnliches, dort dürfen auch einige Teile nicht
betreten werden. Ich will da jetzt keine direkte Analogie herstellen,
nur der Hinweis, dass man nicht alles betreten darf, hier aus dem
Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG):

§ 3 Betretungsverbote (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)
(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen,
c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder
aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und
teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und
e) Fahren im Wald mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit
Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das
Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald,
soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis vorliegt. Verboten ist
ferner das Reiten im Wald, soweit es nicht nach den Bestimmungen des
Landschaftsgesetzes gestattet ist oder hierfür nicht eine besondere
Befugnis vorliegt, der Verbote nach anderen Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.


Ich wollte das nur anmerken, weil auch Weiden und andere Grünflächen
sind meistens landwirtschaftlich genutzt und wenn man sich darauf bewegt
sollte man wissen, dass man vielleicht nicht unbedingt im Recht ist,
wenn man darauf angesprochen wird. Sagen kann einem aber sowieso nur der
Eigentümer was, wie etwa vom Land schicken.
Vor allem wollte ich aber dafür werben jetzt ein wenig vorsichtig in der
Natur zu sein, in den Brut- und Setzzeiten. Man kann einige Sachen ja
vielleicht auf den Herbst verschieben.
Viele Grüße
Patrick





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