Radinfrastruktur

Florian Lohoff f at zz.de
Mi Jan 23 19:33:25 CET 2019


On Wed, Jan 23, 2019 at 07:29:07PM +0100, Ulrich Wehmeier wrote:
> "Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der
> besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
> allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45
> Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO)."  Da dort Tempo 30
> vorgeschrieben ist (in Tempo 30-Zonen darf ja grundsätzlich keine
> Benutzungspflicht angeordnet werden), besteht sicherlich keine Gefahrenlage
> und eine wahrscheinlich vorher bestehende Benutzungspflicht wurde
> aufgehoben. Meiner Meinung nach zu erkennen rechts am Zusatzzeichen 1022-10
> - Radfahrer frei.

Das ist unerheblich. Wenn es mit einem Zeichen angeordnet ist ist es
angeordnet. Dann muss man klagen um eine wiederrechtliche anordnung
wegzubekommen. Gefahrenlage hat überigens schlichtweg gar nichts mit
der Geschwindigkeit zu tun. Die Stadt Gütersloh hat eine Klage wegen
der angeordneten Benutzungspflicht auf dem Stadtring Sundern kassiert.
Dort ist 70 und es fahren reichlich LKW - Keine besondere Gefahrenlage
hat das Gericht gesehen.

>    Gemäß
>    https://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Bicycle/Radverkehrsanlagen_kartieren:
> 
>    highway=residential
>    cycleway:right=track
>    cycleway:right:bicycle=yes
>    cycleway:right:oneway=yes
>    cycleway:right:traffic_sign=DE:1022-10

Es fehlt ein cycleway=right

> Einen nicht angeordneten Radfahrstreifen kann es ja eigentlich nicht geben!

Warum? Richtig ist das ein Schutzstreifen nicht angeordnet werden kann.
Ein Radfahrstreifen kann, muss aber nicht angeordnet werden wenn ich
das richtig interpretiere.

Flo
-- 
Florian Lohoff                                                 f at zz.de
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