Radinfrastruktur
Ulrich Wehmeier
ulrich at wehmeier.eu
Mi Jan 23 20:26:25 CET 2019
Am 23.01.2019 um 20:18 schrieb Ulrich Wehmeier:
> Einen nicht angeordneten Radfahrstreifen kann es ja eigentlich nicht
> geben!
>> Warum? Richtig ist das ein Schutzstreifen nicht angeordnet werden kann.
>> Ein Radfahrstreifen kann, muss aber nicht angeordnet werden wenn ich
>> das richtig interpretiere.
>>
> Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland mit einer durchgezogenen
> Linie (Verkehrszeichen 295, in der Regel 25 cm breit, Breitstrich)
> von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge abgetrennt und mit dem
> Verkehrszeichen 237 Zeichen 237 - Sonderweg Radfahrer
> gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich
> aus dem Verkehrszeichen 237.
>
> Schutzstreifen, früher auch als Angebotsstreifen oder
> Suggestivstreifen bezeichnet, sind Radverkehrsanlagen, die mit
> Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung,
> sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrrad auf der
> Fahrbahn markiert werden. Eine ausdrückliche Benutzungspflicht von
> Schutzstreifen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gegeben.
>
> Gemäß Fotos ist der Streifen mit einer durchgezogenen Linie von der
> Fahrbahn getrennt. Damit ist er Radfahrstreifen. Da es auf der anderen
> Seite keine Benutzungspflicht gibt, wird es auch auf dieser Seite
> keine Benutzungspflicht geben oder gibt es etwa doch ein Zeichen 237
> als Piktogramm oder Schild. Auf den Fotos ist das leider nicht
> erkennbar. Einen Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht dürfte es nun
> einmal nicht geben. Ich gehe davon aus, dass dort früher eine
> Benutzungspflicht bestanden hat. So einen Fall gibt es auch bei uns.
> Der ADFC fordert seit mehr als 10 Jahren, dass der Strich abgefräst
> wird, die Stadt weigert sich aus Kostengünden aber beständig es zu machen.
>
> Falls noch Zweifel bestehen - bei der Stadt nachfragen.
>
> Ulrich
>
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