Radinfrastruktur

Ulrich Wehmeier ulrich at wehmeier.eu
Mi Jan 23 20:26:25 CET 2019


Am 23.01.2019 um 20:18 schrieb Ulrich Wehmeier:
> Einen nicht angeordneten Radfahrstreifen kann es ja eigentlich nicht 
> geben!
>> Warum? Richtig ist das ein Schutzstreifen nicht angeordnet werden kann.
>> Ein Radfahrstreifen kann, muss aber nicht angeordnet werden wenn ich
>> das richtig interpretiere.
>>
>     Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland mit einer durchgezogenen
>     Linie (Verkehrszeichen 295, in der Regel 25 cm breit, Breitstrich)
>     von der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge abgetrennt und mit dem
>     Verkehrszeichen 237 Zeichen 237 - Sonderweg Radfahrer
>     gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich
>     aus dem Verkehrszeichen 237.
>
>     Schutzstreifen, früher auch als Angebotsstreifen oder
>     Suggestivstreifen bezeichnet, sind Radverkehrsanlagen, die mit
>     Zeichen 340 (Leitlinie, eine unterbrochene dünne Markierung,
>     sogenannter Schmalstrich) und dem Sinnbild Fahrrad auf der
>     Fahrbahn markiert werden. Eine ausdrückliche Benutzungspflicht von
>     Schutzstreifen ist in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht gegeben.
>
> Gemäß Fotos ist der Streifen mit einer durchgezogenen Linie von der 
> Fahrbahn getrennt. Damit ist er Radfahrstreifen. Da es auf der anderen 
> Seite keine Benutzungspflicht gibt, wird es auch auf dieser Seite 
> keine Benutzungspflicht geben oder gibt es etwa doch ein Zeichen 237 
> als Piktogramm oder Schild. Auf den Fotos ist das leider nicht 
> erkennbar. Einen Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht dürfte es nun 
> einmal nicht geben. Ich gehe davon aus, dass dort früher eine 
> Benutzungspflicht bestanden hat. So einen Fall gibt es auch bei uns. 
> Der ADFC fordert seit mehr als 10 Jahren, dass der Strich abgefräst 
> wird, die Stadt weigert sich aus Kostengünden aber beständig es zu machen.
>
> Falls noch Zweifel bestehen - bei der Stadt nachfragen.
>
> Ulrich
>


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