Mappertreffen 19.10 irgendwo entlang der B55?

Hartmut Holzgraefe hartmut.holzgraefe at gmail.com
Do Okt 10 17:46:38 CEST 2019


On 10.10.19 16:26, Florian Lohoff wrote:

> Die hat die Bedeutung das auch kein Fahrzeugteil drüber ragen darf
> so weit ich das gelesen habe. D.h. Der Lexion mit seinem 12m Mähwerk
> muss einklappen.

das scheint eher Urban Legend zu sein?

Was sich tatsächlich dazu finden lässt:

In der Anlage  2 zur StVO als Fußnote zu Zeichen 295:

"1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für
den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung
kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen."

https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_2.html#Zeichen295


Und in §3 Abs. 3:

"3) Außerhalb geschlossener Ortschaften ...

c)

#1 für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

#2 Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen
330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind.

#3 Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340)
markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

Da ist es dann aber auch wieder egal ob da eine einfache oder doppelte
Linie in der Mitte ist. Sogar bei einer gestrichelten Linie (Z. 340)
in der Mitte wird das für diesen speziellen Fall genauso wie eine
bauliche Trennung gewertet.

Das entscheidende ist aber eben die Anzahl der markierten Fahrstreifen,
und nicht wie genau die Fahrstreifen markiert sind.


Aber damit hätten wir dann auch etwas, das tatsächlich als
Entscheidungskriterium taugt:

Mindestens je zwei Spuren und außerhalb geschlossener Ortschaft
-> getrennte highway=... je Fahrtrichtung.

(Beispiel: die verschiedenen Südring-Stücke ohne Grünstreifen zwischen
Brackwede und Sennestadt)

Nur eine Spur je Richtung
-> gemeinsamer Highway mit Lanes

(Beispiel: Ostwestfalenstraße links und rechts der A2)

Innerhalb von Ortschaften
-> gemeinsamer Highway mit Lanes

(Beispiel: Mindener Straße in Herford)

Damit sind alle meine Beispiele aus meiner vorigen Mail bereits richtig
erfasst, *und* wir haben ein Kriterium das sich auf eine konkrete StVO
Angabe stützt.

(Das mit dem Mähdrescher war dann vermutlich auch eher aus der
Geschwindigkeitsbegrenzung, bzw deren Fehlen, abgeleitet? Wenn
der Gegenverkehr über 100 fahren darf dann sollte da tatsächlich
nichts rüberragen dürfen ...)

-- 
hartmut


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